Elektronische Rechnung in Italien zwingend ab Januar 2019
Ab dem 1. Januar 2019 müssen alle von italienischen Umsatzsteuerpflichtigen in Italien getätigte Umsätze elektronisch in Rechnung gestellt werden. Die neuen Rechtsvorschriften zielen auf die Bekämpfung der Steuerhinterziehung im Bereich der Mehrwertsteuer ab. Mit der umfassenden Verpflichtung zum elektronischen Rechnungsversand geht Italien einen weiteren großen Schritt hin zum faktisch „geschlossenen“ Clearance-System.
Die Pflicht der elektronischen Rechnungsstellung betrifft den Verkauf von Gütern und die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Umsatzsteuerpflichtigen, die in Italien wohnhaft, ansässig oder identifiziert sind. Die elektronische Rechnung wird als ein elektronisches Datenfile verpflichtend über ein vom Finanzamt zur Verfügung gestelltes Datenverarbeitungssystem, das sog. „Sistema di Interscambio“ (SdI) dem jeweiligen Rechnungsempfänger übermittelt. Alle Rechnungen müssen einem von der italienischen Steuerbehörde vorgeschriebenen XML-Format entsprechen (sog. FatturaPA) und mit einer elektronischen Signatur versehen sein bevor sie über das Austauschsystem SdI versendet werden. Gleichzeitig werden alle Daten der Rechnung vom Finanzamt erfasst, womit dieses in Echtzeit Einsicht in die Ein-und Ausgangsrechnungen des Steuerzahlers hat. Wird die Rechnung in einem anderen Format als dem vorgesehenen erstellt, so gilt sie als nicht ausgestellt und es kommen die Strafen ex Art. 6 Dlgs. 471/97 zur Anwendung (90% bis 180% der entsprechenden Steuer).
Für Verkäufe und Dienstleistungen gegenüber oder von nicht in Italien wohnhaften, ansässigen oder identifizierten Mehrwertsteuerpflichtigen muss keine elektronische Rechnung erstellt werden. Diese sogenannten „grenzüberschreitenden“ Geschäfte sind, sofern sie nicht bereits durch einen Zollschein oder eine elektronische Rechnung dokumentiert wurden, dem Finanzamt per elektronischer Sammelmeldung mitzuteilen, die der derzeitigen Meldung der Daten aktiver und passiver Rechnungen (sog. „Spesometro“) ähnelt.